rs7:`Clearly Nazi antisemitism was not based on biological "race" but on the religion of one's grandparents, parents or in some cases, one's own religion. The religion in question is, of course, Judaism. This is not the same as claiming that the Nazis did not think that their antisemitism was based on "race". It is quite typical of racist "thought" to claim that a person's culture is determined by his/her "race". Presumably in racist "thinking" this makes adherence to Judaism a legitimate "marker" of "Jewish race" membership. It was just this notion that the word "racism" was first coined to describe in 1933 (Banton, M. "Racial Consciousness", Longman, 1988).´
Durch das "Reichsbürgergesetz" wurden alle nichtarischen Bevölkerungsteile zu Menschen mit eingeschränkten Rechten degradiert. Wer als Jude zu gelten hatte, wurde in der ersten Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 festgelegt:
*Volljude war nach nationalsozialistischer Auffassung, wer mindestens drei jüdische GroÃeltern hatte. Dabei galt nach dem Gesetz ein GroÃelternteil ohne weiteres als volljüdisch, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörig war.
*Jüdischer Mischling war, wer von einem oder zwei volljüdischen GroÃeltern abstammt. Das Reichsbürgergesetz unterschied zwischen 1. Grades (Halbjude) und Mischling 2. Grades (Vierteljude)
*Als Halbjude wurde jene Person bezeichnet, unter deren vier GroÃeltern sich zwei Juden befanden. Nach dem Gesetz galten Mischlinge 1. Grades als Juden, wenn sie bei dessen Erlass der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörten oder danach in sie aufgenommen wurden. Halbjuden wurden auch wie Juden behandelt, wenn sie bei Erlass des Reichsbürgergesetzes mit einem Juden verheiratet waren oder sich danach mit einem Juden verheirateten. Mischlinge 1. Grades wurden auch dann als Juden angesehen, wenn sei einer Ehe entstammten, die nach dem Blutschutzgesetz verboten war und dennoch geschlossen wurde oder wenn sie aus einer auÃerehelichen Beziehung mit einem Juden hervorgingen.
*Vierteljude war derjenige, unter dessen GroÃeltern sich ein Jude befand. Desweiteren wurde bestimmt, daà kein Jude Reichsbürger sein konnte. Jüdische Bürger durften kein öffentliches Amt mehr bekleiden, jüdische Beamte mussten spätestens bis 31. Dezember 1935 in Ruhestand treten. Auch das Stimmrecht in politischen Angelegenheiten wurde den Juden verwehrt.
Zum Reichsbürgergesetz ergingen 13 Durchführungsverordnungen und im Rahmen des Gesetzes zahlreiche Erlasse und Bestimmungen. Bis ins einzelne und in den privaten Bereich wurden die Arbeits- und Lebensbedingungen der jüdischen Bürger eingeschränkt.
Die Verordnung enthielt eine Vorschrift, die bestimmte, daà unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmen ( Befreiungen) möglich sein sollten, allerdings nur durch Adolf Hitler persönlich.
http://www.lgd.de/projekt/judentum/blutschutzgesetz.htm